Zustandekommen des Maklervertrags Ein Maklervertrag zwischen dem Kunden und PARTNERFINANZ GmbH kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit unter Kenntnis der anfallenden Provisionspflicht zustande. Sofern keine abweichende Regelung getroffen wird, beträgt die Vertragslaufzeit sechs Monate und verlängert sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat, sofern keine Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende kündigt.
Exklusivität der Beauftragung Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des Maklervertrags keine weiteren Makler für die Vermittlung oder den Nachweis des Vertragsobjekts zu beauftragen. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
Haftungsausschluss für Objektinformationen Unsere Maklertätigkeit basiert auf Informationen, die uns von Eigentümern, Vermietern oder sonstigen berechtigten Dritten zur Verfügung gestellt werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben übernehmen wir keine Haftung. Irrtümer, Zwischenverkauf oder -vermietung bleiben vorbehalten.
Doppeltätigkeit PARTNERFINANZ GmbH ist berechtigt, sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer provisionspflichtig tätig zu werden, sofern keine Interessenkollision vorliegt.
Provisionsanspruch bei Vertragsabweichungen Kommt anstelle eines ursprünglich angestrebten Kaufvertrags ein Mietvertrag oder umgekehrt zustande, bleibt der Provisionsanspruch bestehen. Es gilt dann der übliche Maklerlohn gemäß 653 Abs. 2 BGB als vereinbart.
Vorkenntnis des Kunden Ist dem Kunden das Vertragsobjekt sowie die Vertragsbereitschaft des potenziellen Vertragspartners bereits bekannt (Vorkenntnis), hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.
Vertraulichkeit und Weitergabeverbot Alle von uns bereitgestellten Exposés und Informationen sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ohne unsere Zustimmung ist untersagt. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung und kommt dadurch ein Hauptvertrag mit einem Dritten zustande, haftet er für die entgangene Provision.
Fälligkeit des Provisionsanspruchs Unsere Provision wird gemäß 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des Hauptvertrags fällig, sofern dieser auf unsere Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit zurückzuführen ist. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über den Vertragsabschluss zu informieren, einschließlich der Vertragsbedingungen und der beteiligten Parteien.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte Der Kunde kann gegen unsere Provisionsforderung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Streitbeilegung Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.